Energiepässe

Wenn Sie ein Haus bauen, verkaufen oder vermieten, müssen Sie einen Energieausweis vorlegen. Er gibt Auskunft über die wesentlichen energetischen Kennwerte des Gebäudes. Dies gilt insbesondere für den Jahres-Endenergiebedarf- und den Jahres-Primärenergiebedarf. Umgekehrt haben Sie als Käufer oder Mieter eines Gebäudes das Recht, die Vorlage eines Energieausweises zu verlangen. Das gilt auch bei Kauf oder Vermietung einer Wohnung, wobei sich der Ausweis dann auf das gesamte Gebäude bezieht.

Bei der Erstellung eines Energieausweises für Ihr bestehendes Gebäude haben Sie als Eigentümer und Vermieter ein Optionsrecht: Sie dürfen zwischen dem rechnerisch ermittelten Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs und dem Energieausweis auf der Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs wählen.

Dieses Wahlrecht besteht für alle Gebäude. Ausnahme: Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen und Bauantragsstellung vor dem 01.11.1977, die noch nicht dem Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung entsprechen, benötigen bei Vermietung oder Verkauf einen bedarfsorientierten Energieausweis.

Grundsätzlich haben bedarfsorientierte Energieausweise den Vorteil, dass sie zu einer objektiven Aussage über die energetische Qualität des Gebäudes führen, die nicht durch das Nutzerverhalten beeinflusst werden. Nur auf dieser Grundlage kann es dann auch zu sinnvollen Verbesserungsvorschlägen kommen.

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